Der aktuelle Rechts- und Steuertipp*

Stand: 21.07.2024 |  * ohne Gewähr


Parkplatzmitet mindert Nutzungswert des Dienstwagens

 

Nicht nur in den Innenstädten, sondern auch in den Rand- oder Industriegebieten, teilweise sogar ‚auf dem flachen Land‘ sind Parkplätze rar und teuer. Kein Wunder also, dass viele Arbeitgeber es entweder nicht mehr einsehen oder es sich nicht leisten können (wollen), ihren Mitarbeitern das Parken umsonst zu ermöglichen.

 

Frage aber: Was ist mit den Mitarbeitern, die einen Dienstwagen (auch für den privaten Gebrauch) haben und ebenfalls ihre Parkplätze bezahlen müssen? In diesem Fall mindert die Miete, die die Mitarbeiter ihrem Arbeitgeber für den Parkplatz bezahlen müssen, den geldwerten Vorteil für die erlaubte Privatnutzung des Dienstwagens ( FG Köln vom 20.4.2023 – 1 K 1234/22).

 

Beispiel: Die Mitarbeiter von A konnten in Firmennähe einen Parkplatz für monatlich 30 € anmieten. Bei den Mitarbeitern, die einen Dienstwagen mit erlaubter Privatnutzung hatten, berechnete A als den geldwerten Vorteil nach der 1 %-Regelung und zog dabei die Stellplatzmiete ab.

 

Nach Ansicht des Finanzamts gehöre die Stellplatzmiete nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. Ein Stellplatz an der Arbeitsstätte sei für die Mitarbeiter – im Gegensatz zu einer Stellplatzmiete am Wohnort – nicht notwendig für die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs. Ergo handele es sich beim Parkplatz am Firmengelände um eine freiwillige Leistung der Mitarbeiter. Die Mietzahlungen dürften den nach der 1 %-Methode ermittelten Nutzungswert nicht mindern. A legte Einspruch gegen diese Meinung ein. Der Einspruch wurde zurückgewiesen. Daraufhin wollte er es genau wissen und klagte – mit Erfolg zumindest in der ersten Instanz.

 

Konsequenzen aus diesem Szenario für Sie:

Durch die Stellplatzmiete sei kein Arbeitnehmer bereichert. Folglich fehlt es an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. Die Stellplatzmiete mindere den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung. Diese Minderung sei unabhängig davon, ob die Miete freiwillig bezahlt wird, oder ob sie bezahlt werden müsse, weil dies arbeitsvertraglich so geregelt worden ist, oder der gemietete Parkplatz notwendig sei, um das Fahrzeug überhaupt in Betrieb nehmen zu können.

Leider ist diese arbeitgeber- und -nehmerfreundliche Urteil der Kölner Finanzrichter nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Dort ist nun das Verfahren unter dem Az.: VI R 7/23 anhängig.

 

Wer in einem ähnlichen Fall betroffen ist, sollte Einspruch gegen Steuerbescheide einlegen und Ruhen des Verfahrens (RdV) beantragen, bis das Musterverfahren durch den BFH entschieden sein wird. Ein finanzielles Risiko ist mit dem RdV-Antrag nicht verbunden.