Der aktuelle Rechts- und Steuertipp*

Stand: 1. März 2023 |  * ohne Gewähr


Verhandeln ist gut - gleich behandeln ist besser!

Jede Mitarbeiterin hat – gleiche oder gleichwertige Arbeit vorausgesetzt – den Anspruch auf den gleichen Lohn wie ein Mitarbeiter. Als im konkreten Fall eine Mitarbeiterin ihren Arbeitgeber mit der Ungleichheit konfrontierte, gab dieser als Grund für die Ungleichheit an, dass der neue Mitarbeiter die Stelle einer besser bezahlten ehemaligen Mitarbeiterin eingenommen und außerdem besser verhandelt habe. Ein größeres Verhandlungsgeschick aber ist keine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung von Mitarbeitenden, die beide die gleiche Arbeit verrichten, meinen die Erfurter Bundesarbeitsrichter (Urteil vom 16.2.2023 – 8 AZR 450/21).

 

 

 Konsequenzen aus diesem Szenario für Sie:

Ein Arbeitgeber, der seiner Mitarbeiterin -  obwohl sie die gleiche Arbeit verrichtet – ein niedrigeres Grundentgelt gezahlt als einem männlichen Kollegen, benachteiligt sie wegen ihres Geschlechts.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin deshalb einen Anspruch nach Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 EntgTranspG und § 7 EntgTranspG auf das gleiche Grundentgelt wie ihr männlicher Kollege. Außerdem hat sie Anspruch auf eine Entschädigung (§ 15 Abs. 2 AGG) wegen einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts in Höhe von 2.000 €.